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Document 61998CJ0381

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653 - Bestimmungen, die dem Vertreter nach Beendigung des Verhältnisses mit dem Unternehmer bestimmte Rechte einräumen - Räumlicher Anwendungsbereich - Vertreter, der seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt - Anwendung der Bestimmungen - Unternehmer, der seinen Sitz in einem Drittstaat hat - Handelsvertretervertrag, der dem Recht dieses Staates unterliegt - Unerheblich

(Richtlinie 86/653 des Rates, Artikel 17 bis 19)

Leitsätze

$$Artikel 17 und 18 der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, die dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, sind auch dann anzuwenden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt.

Die zwingende Regelung der Artikel 17 bis 19 der Richtlinie bezweckt nämlich, über die Gruppe der Handelsvertreter die Niederlassungsfreiheit und einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, so dass diese Bestimmungen einzuhalten sind, wenn der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist.

(vgl. Randnrn. 21, 24-26 und Tenor)

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