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Document 61998CJ0375

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - Ausnahme zugunsten Portugals - Tragweite

(Richtlinie 90/435 des Rates, Artikel 5, Absätze 1 und 4)

Leitsätze

$$Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, der die Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen in Portugal ansässiger Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats auf 15 % und 10 % begrenzt, bezieht sich nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern betrifft unabhängig von ihrer Natur oder Bezeichnung jede Besteuerung in Form einer Quellensteuer auf die von den genannten Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden.

Denn das Ziel der Richtlinie, das in der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften mehrerer Mitgliedstaaten besteht, würde beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie enthaltenen Begünstigung ausschließen könnten, indem sie sie mit Steuern belasten, die die gleiche Wirkung haben wie eine Einkommensteuer, auch wenn sie durch ihre Bezeichnung einer anderen Kategorie wie etwa der der Vermögensteuer zugeordnet werden.

(vgl. Randnrn. 24, 27 und Tenor)

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