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Document 61998CJ0300

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs)

    (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; TRIPs-Übereinkommen, Artikel 50)

    2 Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) - Artikel 50 Absatz 6 - Keine unmittelbare Wirkung - Pflichten der nationalen Gerichte - Unterscheidung zwischen Bereichen, die zum Gemeinschaftsrecht gehören, und solchen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen

    (TRIPs-Übereinkommen, Artikel 50)

    3 Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) - Recht des geistigen Eigentums - Begriff - Auf den Schutz eines gewerblichen Modells vor Nachahmung gerichtetes Klagerecht nach den allgemeinen Vorschriften des nationalen Rechts über unerlaubte Handlungen - Qualifizierung dieses Begriff durch die Vertragsparteien

    (TRIPs-Übereinkommen, Artikel 50)

    Leitsätze

    1 Der Gerichtshof ist, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) angerufen wird, für die Auslegung des Artikels 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800 genehmigt worden ist, zuständig, soweit bei den Gerichten der Mitgliedstaaten der Erlass einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zum Geltungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, beantragt worden ist.

    (vgl. Randnr. 40, Tenor 1)

    2 Die Bestimmungen des dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügten Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte.

    In einem Bereich jedoch, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.

    In einem Bereich, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, unterliegen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die von den Gerichten hierzu getroffenen Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht gebietet es daher nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf die Bestimmung des Artikels 50 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese Vorschrift von Amts wegen anzuwenden.

    (vgl. Randnrn. 44, 49, Tenor 2)

    3 Artikel 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) überlässt es den Vertragsparteien im Rahmen ihres eigenen Rechtssystems, festzulegen, ob das nach den allgemeinen Vorschriften des nationalen Rechts über unerlaubte Handlungen, insbesondere über unlauteren Wettbewerb, gegebene Klagerecht, das auf den Schutz eines gewerblichen Modells vor Nachahmung gerichtet ist, als "Recht des geistigen Eigentums" im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens anzusehen ist.

    (vgl. Randnr. 63, Tenor 3)

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