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Document 61998CJ0254
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Feilbieten von Lebensmitteln im Umherziehen in einem bestimmten Verwaltungsgebiet den Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund
(EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG])
$$Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.
Eine solche Regelung, die Verkaufsmodalitäten für bestimmte Waren betrifft, da sie die geographischen Gebiete bezeichnet, in denen jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer seine Waren nach dieser Vertriebsmethode in den Verkehr bringen kann, berührt nämlich, obwohl sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise und ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel dadurch zu beeinträchtigen, daß sie den Zugang der Waren aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats stärker behindert als den von inländischen Waren. Dem steht nicht entgegen, daß die Regelung für jeden Teil des nationalen Hoheitsgebiets den Absatz aus anderen Landesteilen stammender ebenso wie den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren beeinträchtigt. Denn eine staatliche Maßnahme kann auch dann als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr qualifiziert werden, wenn sie nicht sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigt und auch nicht nur eingeführte Erzeugnisse, sondern auch inländische Erzeugnisse benachteiligt.
Eine derartige Regelung kann weder durch das Ziel, die Nahversorgung zugunsten ortsansässiger Unternehmen besonders zu schützen, gerechtfertigt werden, da derartige rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, noch durch den Schutz der Gesundheit, da dieser Schutz durch Maßnahmen bewirkt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger einschränken.
(vgl. Randnrn. 24-25, 27, 29, 31-33, 36-37 und Tenor)