Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61998CJ0226

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen bei der Ausübung von selbständigen Tätigkeiten - Gleichbehandlung - Mittelbare Diskriminierung - Beurteilungskriterien - Gesonderte Prüfung aller Merkmale der Bedingungen für die Ausübung einer Berufstätigkeit - Notwendigkeit des Vorliegens signifikanter Angaben

    (Ratsrichtlinien 76/207 und 86/613)

    2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Diskriminierung im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten getroffenen sozialen Schutzmaßnahmen - Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Steuerung der öffentlichen Ausgaben - Rechtfertigung - Voraussetzungen

    3 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Erlös für den Goodwill beim Verkauf einer Arztpraxis - Keine Gleichstellung mit der Altersrente eines Arbeitnehmers

    Leitsätze

    1 Die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Richtlinie 86/613 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz sind dahin auszulegen, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, alle Merkmale der in einer bestimmten Regelung aufgestellten Bedingungen für die Ausübung einer Berufstätigkeit gesondert zu prüfen sind, sofern sie selbst besondere Maßnahmen darstellen, die auf eigenen Anwendungskriterien beruhen und eine signifikante Anzahl von Personen berühren, die zu einer bestimmten Kategorie gehören.

    Was die letztere Voraussetzung betrifft, liegt nur dann dem ersten Anschein nach eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die eine Situation kennzeichnenden Daten verläßlich sind, d. h., wenn sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, nicht nur rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und allgemein gesehen signifikant erscheinen. (vgl. Randnrn. 33, 36, Tenor 1)

    2 Zwar können im Rahmen von von den Mitgliedstaaten erlassenen sozialen Schutzmaßnahmen Haushaltserwägungen als solche eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern aufgrund des Geschlechts nicht rechtfertigen. Jedoch können Maßnahmen, die bezwecken, eine ordnungsgemäße Steuerung der öffentlichen Ausgaben für die fachärztliche Behandlung sicherzustellen und den Zugang der Bevölkerung zu dieser Behandlung zu garantieren, gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind. (vgl. Randnr. 42, Tenor 2)

    3 Der Erlös für den Goodwill, den ein Arzt beim Verkauf seiner Praxis erzielen kann, wenn er seine Tätigkeit aus Altersgründen aufgibt, kann bei der Beurteilung einer eventuellen diskriminierenden Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern aufgrund des Geschlechts der Altersrente eines Arbeitnehmers nicht gleichgestellt werden. Denn die Übertragung des Goodwills, der ein immaterieller Bestandteil der Arztpraxis ist, ist nicht zwingend an das Alter des Übertragenden gebunden, sondern kann jederzeit erfolgen, während die Rente erst bei Erreichen eines bestimmten Alters und nach Maßgabe der Dauer der Tätigkeit und der Höhe der entrichteten Beiträge gewährt wird. Zudem wird der Preis für die Übertragung vom Erwerber der Praxis gezahlt und nicht von den Personen, die normalerweise die Vergütung des Arztes sicherstellen, ob es sich dabei nun um die Patienten, den Staat oder die Sozialversicherung handelt. (vgl. Randnrn. 45, 46, Tenor 3)

    Top