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Document 61998CJ0166

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinien 92/83 und 92/84 - Alkohol und alkoholische Getränke - Einführung einer Mindestverbrauchsteuer auf Bier, nicht aber auf Wein - Ermessen der Mitgliedstaaten

    (EG-Vertrag, Artikel 95 [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]; Richtlinien 92/83 und 92/84 des Rates)

    2 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinien 92/83 und 92/84 - Alkohol und alkoholische Getränke - Einführung einer Mindestverbrauchsteuer auf Bier, nicht aber auf Wein - Zulässigkeit - Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers - Kein Verstoß gegen Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG)

    (EG-Vertrag, Artikel 99 [jetzt Artikel 93 EG])

    3 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/84 - Alkohol und alkoholische Getränke - Unterschied zwischen den Mindestsätzen für Wein und für Bier - Keine besondere Begründungspflicht

    (Richtlinie 92/84 des Rates)

    Leitsätze

    1 Die Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und die Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke erlegen den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auf, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben. Diesen Staaten verbleibt demzufolge ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) ausschließt.

    2 Das Ziel, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlaß der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie der Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verfolgt hat, bestand nicht darin, die Besteuerung von Wein und von Bier einander anzugleichen. Der Rat wollte aufgrund der Befugnisse, die ihm Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) ausdrücklich verleiht, im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum einen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Wein und zum anderen diejenigen über die Verbrauchsteuern auf Bier annähern. Ausserdem steht es den Gemeinschaftsorganen frei, einen Bereich nur schrittweise zu harmonisieren oder nationale Rechtsvorschriften nur in Etappen anzugleichen. Daher ist der Erlaß dieser Richtlinien, die den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auferlegen, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben, durch den Rat nicht mit Artikel 99 unvereinbar.

    3 Der Unterschied zwischen den in der Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersätzen für Wein und für Bier ist nicht stricto sensu eine vom Rat erlassene Maßnahme, sondern die Folge der parallelen Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze für Wein und für Bier, so daß er keiner besonderen Begründung bedarf.

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