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Document 61998CJ0102

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Bestimmung des Geburtsdatums der Betroffenen - Nationale Vorschriften, nach denen Änderungen nach der Anmeldung der Betroffenen bei dem Träger der sozialen Sicherheit nur unter Vorlage eines vor dieser Anmeldung ausgestellten Dokuments zulässig sind - Keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

    (Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 3 Absatz 1)

    Leitsätze

    $$Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, wonach türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die der Beschluß Nr. 3/80 gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige haben, verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

    Eine solche einzelstaatliche Regelung, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar ist und die den Urkunden, die vorgelegt werden müssen, damit von dem bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum abgewichen werden kann, unabhängig davon, woher sie stammen, die gleiche Beweiskraft zuerkennt, verleiht den türkischen Staatsangehörigen nämlich keine andere Rechtsstellung als den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen. Sie enthält auch keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden kann, denn auf der Grundlage des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann von einem Mitgliedstaat nicht verlangt werden, daß er bei der Regelung der Frage, welches Geburtsdatum für die Erteilung einer Versicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente maßgebend ist, der besonderen Situation Rechnung trägt, die sich aus dem Inhalt und der praktischen Anwendung der türkischen Personenstandsbestimmungen ergibt. (vgl. Randnrn. 36, 40-41, 44, 51-52, 55 und Tenor)

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