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Document 61998CJ0060

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Handlungen der Organe - Handlung, die eine frühere Bestimmung ändert - Anwendung der Änderungsvorschrift auf künftige Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Bestimmung entstanden ist - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine Auswirkung

2 Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/98 - Harmonisierung der Schutzdauern - Wiederaufleben der Rechte, die vor Umsetzung der Richtlinie erloschen waren - Schutz der erworbenen Rechte Dritter - Nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung dieses Schutzes - Zulässigkeit

(Richtlinie des Rates 93/98, Artikel 10 Absätze 2 und 3)

1 Handlungen der Organe - Handlung, die eine frühere Bestimmung ändert - Anwendung der Änderungsvorschrift auf künftige Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Bestimmung entstanden ist - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine Auswirkung

2 Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/98 - Harmonisierung der Schutzdauern - Wiederaufleben der Rechte, die vor Umsetzung der Richtlinie erloschen waren - Schutz der erworbenen Rechte Dritter - Nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung dieses Schutzes - Zulässigkeit

(Richtlinie des Rates 93/98, Artikel 10 Absätze 2 und 3)

Leitsätze

1 Grundsätzlich finden die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft, darf jedoch nicht soweit ausgedehnt werden, daß er die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden ist, schlechthin ausschließt.

2 Aus der Gegenüberstellung der Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 93/98 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte folgt, daß die Richtlinie die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Rechte, die nach den vor Umsetzung der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften erloschen waren, unbeschadet der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verwertungshandlungen vorgesehen, es dabei aber den Mitgliedstaaten überlassen hat, Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte Dritter zu erlassen. Die Mitgliedstaaten sind zum Erlaß solcher Maßnahmen zwar verpflichtet, deren Ausgestaltung liegt aber in ihrem Ermessen, sofern dadurch die Anwendung der neuen Schutzfristen zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt nicht generell verhindert wird.

Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie steht somit einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die für einen begrenzten Zeitraum die Verbreitung von Tonträgern durch Personen gestattet, die diese Tonträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vervielfältigen und in den Verkehr bringen konnten, weil die Rechte daran unter der Geltung des früheren Rechts erloschen waren. Zum einen genügen solche Rechtsvorschriften der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte Dritter zu erlassen, und zum anderen entsprechen solche Rechtsvorschriften durch die Beschränkung des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter bezueglich der Verbreitung von Tonträgern dem Erfordernis der Begrenzung einer derartigen Vorschrift, die nur vorübergehend gelten kann, damit nicht das Hauptziel der Richtlinie, die Anwendung der neuen Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Rechte zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, verhindert wird.

3 Grundsätzlich finden die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft, darf jedoch nicht soweit ausgedehnt werden, daß er die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden ist, schlechthin ausschließt.

4 Aus der Gegenüberstellung der Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 93/98 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte folgt, daß die Richtlinie die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Rechte, die nach den vor Umsetzung der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften erloschen waren, unbeschadet der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verwertungshandlungen vorgesehen, es dabei aber den Mitgliedstaaten überlassen hat, Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte Dritter zu erlassen. Die Mitgliedstaaten sind zum Erlaß solcher Maßnahmen zwar verpflichtet, deren Ausgestaltung liegt aber in ihrem Ermessen, sofern dadurch die Anwendung der neuen Schutzfristen zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt nicht generell verhindert wird.

Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie steht somit einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die für einen begrenzten Zeitraum die Verbreitung von Tonträgern durch Personen gestattet, die diese Tonträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vervielfältigen und in den Verkehr bringen konnten, weil die Rechte daran unter der Geltung des früheren Rechts erloschen waren. Zum einen genügen solche Rechtsvorschriften der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte Dritter zu erlassen, und zum anderen entsprechen solche Rechtsvorschriften durch die Beschränkung des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter bezueglich der Verbreitung von Tonträgern dem Erfordernis der Begrenzung einer derartigen Vorschrift, die nur vorübergehend gelten kann, damit nicht das Hauptziel der Richtlinie, die Anwendung der neuen Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Rechte zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, verhindert wird.

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