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Document 61998CJ0058

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis und zur Eintragung in die Handwerksrolle abhängig macht - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse - Grenzen

(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]; Richtlinie 64/427 des Rates, Artikel 4)

Leitsätze

$$Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie 64/427 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits gemäß der Richtlinie geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen. (vgl. Randnrn. 38, 41, 49 und Tenor)

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