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Document 61998CJ0046

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Nichtigkeitsklage - Gründe - Nicht stichhaltiger Klagegrund - Begriff

    2 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß außer bei Verfälschung

    (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)

    3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, der den Organen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Antidumpingverordnung bekannt war

    (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 12 Absatz 1)

    Leitsätze

    1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bezeichnet die Schlüssigkeit eines Klagegrundes seine Eignung, die vom Kläger angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft; sie bezieht sich nicht auf das Interesse, das der Kläger an der Erhebung einer derartigen Klage oder aber am Vortrag eines bestimmten Klagegrundes haben könnte, da diese Fragen zur Zulässigkeit der Klage und des Klagegrundes gehören.

    (vgl. Randnr. 38)

    2 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Im Übrigen ist die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

    (vgl. Randnrn. 42-43)

    3 Bei einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) hat das Gericht die angefochtene Verordnung nicht in der Sache nachzuprüfen, sondern zu untersuchen, ob dem Verordnungsgeber ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. Der Rat hat zum Abschluss des Verwaltungs-Antidumpingverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 den Sachverhalt endgültig festzustellen. Somit konnte sich das Gericht im Rahmen seiner Kontrolle darauf beschränken, zu untersuchen, ob der Rat den Sachverhalt, der ihm zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung bekannt war, offensichtlich falsch beurteilt hatte, und daher die Auffassung vertreten, es brauche eine später durchgeführte Untersuchung nicht zu berücksichtigen.

    (vgl. Randnrn. 60-61)

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