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Documento 61998CJ0023

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Selbständig ausgeübte Tätigkeiten - Begriff - Vermietung eines körperlichen Gegenstands an eine Gesellschaft durch einen Vermieter, der Gesellschafter dieser Gesellschaft ist - Einbeziehung - Auf diese Vermietung beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit des Vermieters - Unbeachtlich

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 4)

Leitsätze

$$Besteht die einzige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern darin, einen körperlichen Gegenstand an eine Gesellschaft zu vermieten, deren Gesellschafter sie ist, so ist diese Vermietung als im Sinne dieser Bestimmung selbständig ausgeübt anzusehen.

In bezug auf diese Tätigkeit besteht nämlich zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter kein Verhältnis der Unterordnung, das dem in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten entspräche und das die Selbständigkeit auf seiten des Gesellschafters entfallen ließe. Vielmehr handelt dieser bei der Vermietung eines körperlichen Gegenstands an die Gesellschaft selbst dann im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wenn er zugleich Geschäftsführer der mietenden Gesellschaft ist. Denn eine solche Vermietung gehört nicht zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß der Gesellschafter seine Tätigkeit auf die Vermietung eines körperlichen Gegenstands an eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, beschränkt. Dieser Umstand hat nämlich keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage, ob der Gesellschafter die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie selbständig ausübt, sondern kann sich allenfalls auf die Qualifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieses Artikels als solche auswirken.

(vgl. Randnrn. 18, 19, 22 und andere)

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