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Document 61997CJ0443

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen sollen - Handlung, die die Absicht der Kommission kundtut, sich bei der Kürzung oder Aussetzung einer finanziellen Beteiligung eines Strukturfonds in bestimmter Weise zu verhalten - Ausschluß

(EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24)

Leitsätze

$$Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von Rechtsnatur oder Form dieser Handlungen gegeben. Interne Leitlinien entfalten jedoch nur im verwaltungsinternen Bereich Wirkungen und begründen keine Rechte oder Pflichten Dritter. Dies ist der Fall bei internen Leitlinien der Kommission, die nur deren Absicht kundtun, sich bei Ausübung der ihr durch Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits zugewiesenen Befugnis in bezug auf die Kürzung oder Aussetzung einer finanziellen Beteiligung in einer bestimmten Weise zu verhalten. (vgl. Randnrn. 27-28, 34)

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