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Document 61997CJ0439

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Darlehensverträgen einschließlich derjenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden, durch einen Mitgliedstaat - Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts zu verhindern

    (EG-Vertrag, Artikel 73b Absatz 1 und 73d Absatz 1 Buchstabe b [jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG])

    2 Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Besteuerung nur von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen durch einen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

    (EG-Vertrag, Artikel 73b Absatz 1 und 73d Absätze 1 Buchstabe b und 3 [jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absätze 1 Buchstabe b und 3 EG])

    Leitsätze

    1 Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 EG) sind so auszulegen, daß sie der Besteuerung von Darlehensverträgen einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Verträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Vertragspartner oder des Ortes des Abschlusses des Darlehensvertrags alle in dem betreffenden Mitgliedstaat gebietsansässigen natürlichen und juristischen Personen erfasst.

    Denn eine solche Regelung nimmt zwar den Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats die Möglichkeit, in den Genuß einer Gebührenfreiheit zu gelangen, die für ausserhalb des Staatsgebiets geschlossene Darlehensverträge gelten könnte und daher geeignet ist, diese Gebietsansässigen davon abzuschrecken, bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen Darlehen aufzunehmen, und stellt somit eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar; doch soll sie auch die gleichmässige Steuerbelastung der Gebietsansässigen dadurch gewährleisten, daß sie verhindert, daß sich die Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen aus einer nationalen Steuerregelung entziehen können; sie ist daher unerläßlich, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts zu verhindern.

    2 Die Artikel 73b Absatz 1 und 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG) stehen einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Darlehen, das eine natürliche oder juristische Person, die im Inland ansässig ist, im Ausland aufnimmt, ohne daß darüber eine Urkunde errichtet wird, und das in die Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensnehmers aufgenommen wird, einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt, während ein in diesem Mitgliedstaat aufgenommenes Darlehen, über das keine Urkunde errichtet wird, dieser Gebühr nicht unterliegt.

    Eine solche Bestimmung enthält eine Diskriminierung aufgrund des Ortes des Abschlusses des Darlehensvertrags. Eine solche Diskriminierung ist geeignet, Gebietsansässige davon abzuschrecken, bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen Darlehen aufzunehmen, und stellt daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Sie kann weder mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Gleichmässigkeit der Besteuerung gebietsansässiger Personen zu gewährleisten, da eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen diesem Zweck zuwiderliefe, noch mit dem Zweck, von gebietsansässigen Darlehensnehmern begangene Abgabenhinterziehungen zu bekämpfen.

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