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Document 61997CJ0350

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Beschränkungen für den Transport lebender Schlachttiere - Hemmnis für internationale Transporte - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der Gesundheit von Tieren - Kein Rechtfertigungsgrund

    (EG-Vertrag, Artikel 30, 34 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG bis 30 EG])

    Leitsätze

    Die Artikel 30, 34 und 36 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG bis 30 EG) sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Strassentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, indem sie vorschreiben, daß diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, daß bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und strassenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden.

    Eine derartige Maßnahme stellt nämlich ein Hindernis für internationale Transporte, und zwar sowohl von und nach dem Inland als auch auf der Durchfuhr durch das Inland, dar und ist nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt, da zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen, die den freien Warenverkehr weniger beschränkten, gewählt werden können.

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