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Document 61997CJ0340

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört - Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde - Einbeziehung

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1)

2 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers aus generalpräventiven Gründen - Unzulässigkeit

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 14 Absatz 1)

Leitsätze

1 Ein türkischer Staatsangehöriger, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ausüben zu können. (vgl. Randnr. 49, Tenor 1)

2 Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, wonach die Vorschriften dieses Beschlusses betreffend die Beschäftigung und Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer vorbehaltlich der Beschränkungen gelten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, daß er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch diesen Beschluß gewährtes Recht innehat, entgegensteht, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlaß zu der Annahme gibt, daß er weitere schwere Straftaten begehen wird, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten. (vgl. Randnr. 64, Tenor 2)

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