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Document 61997CJ0305

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausgaben, die einen streng geschäftlichen Charakter haben - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Ausschluß des Rechtes zum Abzug der beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, die das Arbeitsgerät des Steuerpflichtigen darstellen, geschuldeten Mehrwertsteuer - Zulässigkeit

    (Richtlinien des Rates 67/228, Artikel 11 Absatz 4, und 77/388, Artikel 17 Absatz 6)

    2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Nach Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Frist für den Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften - Verstreichen ohne den Erlaß derartiger Vorschriften - Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlüsse

    Leitsätze

    1 Die Mitgliedstaaten durften gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 67/228 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Vorschriften, die das Recht zum Abzug der beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, die der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet, anfallenden Mehrwertsteuer allgemein ausschließen, selbst dann einführen oder beibehalten und dürfen sie gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 beibehalten, wenn die Fahrzeuge unentbehrliche Arbeitsgeräte für die Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen gewesen sind oder wenn die Fahrzeuge im Einzelfall von dem betreffenden Steuerpflichtigen nicht privat haben genutzt werden können.

    2. Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der bestimmt, daß der Rat vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie festlegt, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist, und daß die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen alle Ausschlüsse beibehalten können, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ist in dem Sinn auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten dürfen, obwohl der Rat vor dem Ablauf der genannten Frist nicht festgelegt hat, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist.

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