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Document 61997CJ0267
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Im Urteilsstaat "vollstreckbare" Entscheidungen - Begriff - Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht - Durchführung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat - Auswirkung einer späteren nicht unter das Übereinkommen fallenden Entscheidung, durch die im Urteilsstaat Schutz vor der Vollstreckung gewährt wird - Beurteilung durch die Gerichte des Vollstreckungsstaats
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 36)
Der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des Übereinkommens gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer solchen Entscheidung gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine andere Entscheidung im Vollstreckungsstaat entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens, also auf einem ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommenen Gebiet, ergangen ist.