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Document 61997CJ0253

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Verteilung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat

    (Verordnung Nr. 729/70 des Rates)

    2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Ausgleich der Lagerkosten - Abgabe zu Lasten der Hersteller - Grundsatz der finanziellen Neutralität - Tragweite

    (Verordnung Nr. 1358/77 des Rates, Artikel 6 Absatz 2)

    3 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Finanzielle Berichtigung - Zusammentreffen von Einzelberichtigungen und pauschalen Berichtigungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen

    4 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den EAGFL-Rechnungsabschluß, die eine pauschale Berichtigung um 10 % bei bestimmten Ausgaben verfügt - Notwendigkeit, die Elemente anzugeben, die den Schluß auf die Gefahr eines sehr hohen Schadens zum Nachteil des EAGFL zulassen

    (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG])

    Leitsätze

    1 Im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL hat die Kommission, wenn sie die Übernahme von Ausgaben, die ein Mitgliedstaat gemeldet hat, ablehnen will, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt werden. Dieser kann die Feststellungen der Kommission nicht durch blosse Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

    2 Aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1358/77 ergibt sich, daß die Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker auf dem Grundsatz der finanziellen Neutralität in dem Sinne beruht, daß die erhobenen Abgaben den gezahlten Vergütungen entsprechen müssen. Dieses Gleichgewicht muß jedoch auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene des Mitgliedstaats oder des betreffenden Unternehmens erreicht werden.

    3 Zusätzliche Lasten, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können, können nicht vom EAGFL finanziert werden und sind in jedem Fall von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen.

    Daher müssen, wenn sich erweist, daß die für den EAGFL bestehende Gefahr nicht nur durch Einzelberichtigungen abgedeckt werden kann, weitere pauschale Berichtigungen möglich sein. Es würde dem Finanzierungssystem des EAGFL zuwiderlaufen, wenn beim Vorliegen von Gründen für eine Einzelberichtigung weitere Schäden oder Gefahren, die nicht ebenso klar bestimmbar sind, zu Lasten des EAGFL gingen. Daher steht dem Zusammentreffen einer Einzelberichtigung und einer pauschalen Berichtigung grundsätzlich nichts entgegen.

    4 Die Entscheidung der Kommission, im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses eine pauschale Berichtigung um 10 % bei bestimmten Kosten vorzunehmen, muß hinreichend begründet sein, um den Schluß zuzulassen, daß die Gefahr eines sehr hohen Schadens zum Nachteil des EAGFL besteht, wie der Belle-Bericht verlangt.

    Daher ist die von der Kommission vorgenommene pauschale Berichtigung um 10 % betreffend die verspäteten Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch wegen fehlender Begründung aufzuheben, wenn weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Zusammenfassenden Bericht hervorgeht, daß die festgestellten Unterlassungen das gesamte Kontrollsystem oder doch wesentliche Elemente desselben betreffen oder sich auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Ordnungsmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten.

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