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Document 61997CJ0251
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Staatliche Beihilfen - Begriff - Teilweise Befreiung von den Soziallasten, die sich aus der normalen Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit ergeben - Einbeziehung - Staatliche Maßnahmen, die Kosten ausgleichen sollen, die den Unternehmen aus Tarifverträgen erwachsen
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])
Der Begriff der Beihilfe umfasst die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. Staatliche Eingriffe sind nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen.
Daher sind staatliche Maßnahmen, die die degressive Kürzung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Unternehmen bestimmter Industriesektoren zum Zweck haben, nicht von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen, soweit sie die Kosten ausgleichen sollen, die sich für diese Unternehmen als Folge von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ergeben, die diese Unternehmen zu beachten haben, da diese Kosten ihrer Art nach von den Unternehmen zu tragen sind.
Was die Bewertung dieser Kosten angeht, so bilden Tarifverträge ein geschlossenes Ganzes; sie entziehen sich einer Bewertung, bei der positive oder negative Auswirkungen für eine Partei isoliert betrachtet werden könnten. Angesichts der Vielzahl von Erwägungen, aufgrund derer die Tarifparteien Verhandlungen führen, sowie des Umstands, daß das Verhandlungsergebnis einen Kompromiß darstellt, bei dem jede Partei als Gegenleistung für Vorteile Zugeständnisse jeweils in Bereichen macht, die nicht zwangsläufig miteinander in Verbindung stehen, lassen sich grundsätzlich die Kosten, die die Unternehmen letztlich zu tragen haben, nicht hinreichend genau feststellen.