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Document 61997CJ0233

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Finnland - Freier Warenverkehr - Gemeinsamer Zolltarif - Vorübergehende Abweichung - Nationaler Zolltarif, der für bestimmte Waren aus Drittländern gilt - Anwendung auf Einfuhren von aus einem Drittland stammenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind- Unzulässigkeit

(Beitrittsakte von 1994, Artikel 99)

Leitsätze

Artikel 99 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, daß er es der Republik Finnland nicht erlaubt hat, während eines Zeitraums von drei Jahren nach ihrem Beitritt zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 Zölle auf die Einfuhr von Waren zu erheben, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden waren.

Aus dem Wortlaut des Artikels 99 der Beitrittsakte ergibt sich nämlich, daß diese Vorschrift für die in Anhang XI der Beitrittsakte genannten Waren eine vorübergehende Abweichung von der vollständigen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf den Handel zwischen Finnland und Drittländern enthält. Dagegen sieht Artikel 99 weder für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren noch für die ihnen gleichgestellten Waren eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten vor.

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