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Document 61997CJ0178

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Arbeit im Sinne von Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - Begriff

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a)

    2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Selbständiger, der sich zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Vom zuständigen Träger des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte E-101-Bescheinigung - Beweiskraft gegenüber dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats - Grenzen - Rückwirkung der Bescheinigung - Zulässigkeit

    (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a, und Nr. 574/72, Artikel 11a)

    Leitsätze

    1 Der Begriff "Arbeit" in Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 und danach durch die Verordnung Nr. 3811/86 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt, und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet, erfaßt jede - im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte - Arbeitsleistung.

    Diese Auslegung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, da dem Begriff "Arbeit" gemeinhin allgemeine Bedeutung zukommt, die ohne Unterschied eine im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte Arbeitsleistung bezeichnet. Zum anderen entspricht sie der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, da der Rat den Begriff "Arbeit" dem Begriff "Dienstleistung" vorgezogen hat, den die Kommission vorgeschlagen hatte, um ihre Anwendung allein auf den Fall der Durchführung einer selbständigen Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu beschränken. (vgl. Randnrn. 16, 21, 23, 28, Tenor 1)

    2 Die gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte E-101-Bescheinigung, die bescheinigt, daß der betreffende Selbständige für einen bestimmten Zeitraum, während dessen er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Arbeit ausführt, den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterstellt bleibt, bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt.

    Allerdings muß der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und sie gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Selbständige eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfuellten.

    Im übrigen spricht nichts dagegen, daß die E-101-Bescheinigung gegebenenfalls Rückwirkung entfaltet. (vgl. Randnrn. 43, 48, 53, 54, 57, Tenor 2 und 3)

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