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Document 61997CJ0124

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Betrieb von Geldspielautomaten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbehält - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung

(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG])

Leitsätze

Eine nationale Regelung, die nur einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten im Inland gewährt und somit die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar daran hindert, selbst Geldspielautomaten der Allgemeinheit zur entgeltlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen, stellt, auch wenn sie unterschiedslos gilt, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Diese Beschränkung kann jedoch, sofern die betreffende Regelung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, aus Gründen des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung gerechtfertigt sein. Zwar verbietet diese Regelung die Benutzung der Geldspielautomaten nicht, sondern behält deren Betrieb einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Einrichtung vor, doch ist die Entscheidung, wie weit ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glücksspielen ausdehnen will, dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen. Diesen kommt nämlich die Beurteilung zu, ob es im Rahmen des angestrebten Zieles notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen. Somit kann allein der Umstand, daß ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluß auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betreffenden Staates verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.

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