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Document 61997CJ0107

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Rechtsangleichung - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Richtlinie 89/398 - Anwendungsbereich - Nahrungsergänzungen, die L-Carnitin enthalten - Einbeziehung - Voraussetzungen

(Richtlinie 89/398 des Rates, Artikel 1 Absatz 2)

2 Rechtsangleichung - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Richtlinie 89/398 - Beibehaltung einer nationalen Regelung über zugelassene Zusatzstoffe bei der Herstellung solcher Lebensmittel nach Umsetzung der Richtlinie - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Möglichkeit, sich mangels Durchführungsvorschriften der Gemeinschaftsbehörden vor dem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen - Ausschluß

(Richtlinie 89/398 des Rates)

3 Rechtsangleichung - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Richtlinie 89/398 - Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie - Fehlen von Durchführungsvorschriften der Gemeinschaftsbehörden für die Richtlinie - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kein Verstoß

(Richtlinie 89/398 des Rates)

Leitsätze

1 Nahrungsergänzungen, die einen hohen Gehalt an L-Carnitin aufweisen und mit dem Hinweis auf ihre Eignung für einen besonderen Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, fallen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, in deren Geltungsbereich, solange die nationalen Gerichte nicht festgestellt haben, daß sie für die vom Hersteller angegebenen Ernährungszwecke nicht geeignet sind oder nicht den besonderen Ernährungserfordernissen einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Personengruppen entsprechen. (vgl. Randnr. 43, Tenor 1)

2 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts läuft es der Richtlinie 89/398 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besonderen Ernährung bestimmt sind, die selbst weder Vorschriften über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung dieser Art von Lebensmitteln allgemein zulässig sind, noch Bestimmungen über die diesen zusetzbaren Stoffe mit Ernährungszweck, noch eine genaue Anforderung an die Zusammensetzung solcher Lebensmittel enthält, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Einzelrichtlinien nicht zuwider, daß ein Mitgliedstaat nach der Umsetzung der Richtlinie 89/398 eine frühere nationale Regelung über bei der Herstellung dieser Art von Lebensmitteln zulässige Zusatzstoffe und insbesondere über die zugelassenen Hoechstmengen in Geltung beläßt, selbst wenn diese Regelung auf einer anderen Einteilung als der beruht, die die Richtlinie festlegt.

Da die Richtlinie 89/398 und die nach ihrem Artikel 4 erlassenen Richtlinien keine Vorschriften über die Zusammensetzung für eine besondere Ernährung bestimmter Lebensmittel oder über die Verwendung von Zusatzstoffen oder von Stoffen mit einem besonderen Ernährungszweck bei der Herstellung solcher Lebensmittel enthalten, gibt es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auch keine einschlägige Gemeinschaftsregelung, auf die sich ein einzelner im Hinblick auf Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck, die bei der Herstellung von Lebensmitteln dieser Art zulässig sind, gegen eine diesbezügliche nationale Regelung berufen könnte. (vgl. Randnrn. 47, 60, 62, Tenor 2-3)

3 Da die in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, darunter der Vertrauensschutzgrundsatz, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen auch die Mitgliedstaaten binden, unterliegen diese, was die Richtlinie 89/398 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, angeht, bei der Überwachung der Zusammensetzung dieser Art von Lebensmitteln und speziell der bei ihrer Herstellung verwendeten Zusatzstoffe und Stoffe mit Ernährungszweck den sich aus diesen Grundsätzen und insbesondere aus dem Vertrauensschutzgrundsatz ergebenden Anforderungen.

Da jedoch die Berufung auf den Vertrauensschutzgrundsatz gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich ist, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann, konnte die Gemeinschaftsregelung in Anbetracht dessen, daß die Richtlinie 89/398 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Einzelrichtlinien keine entsprechenden Vorschriften enthalten, bei einem Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen erwecken, auf das er sich berufen könnte, wenn er Lebensmittel vertrieben hat, die nicht mit einer nationalen Regelung über die bei der Herstellung von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zugelassenen Zusatzstoffe und insbesondere über die zulässigen Hoechstmengen in Einklang standen. (vgl. Randnrn. 65, 67, 73, Tenor 4)

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