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Document 61997CJ0051

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" oder "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden" - Waren, die nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden aufweisen - Schadensersatzklage des Empfängers gegen den tatsächlichen Verfrachter, der nicht der Aussteller des Konnossements ist - Klage, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand hat - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Bestimmung - Ort, an dem der Schaden eingetreten ist - Ort der Auslieferung der Waren durch den Verfrachter

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nrn. 1 und 3)

2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Mitbeklagten - Voraussetzung - Wohnsitz des Mitbeklagten in einem Vertragsstaat

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 6 Nr. 1)

Leitsätze

1 Die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, hat nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Gegenstand, wenn dem fraglichen Konnossement keine freiwillig eingegangene vertragliche Verbindung zwischen dem Empfänger und dem Beklagten zu entnehmen ist.

Eine solche Klage hat vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand, da sich dieser Begriff auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpfen. Der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, kann nicht zur Bestimmung des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dienen. Zwar kann insoweit diese Wendung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen, doch kann in dem genannten Fall der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, nur der Ort sein, an dem der tatsächliche Verfrachter die Waren auszuliefern hatte.

2 Nach Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe. Das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit würde nämlich nicht erreicht, wenn der Umstand, daß sich das Gericht eines Vertragsstaats in bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, ausserhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmungen des Übereinkommens gewährte Schutz genommen.

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