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Document 61997CJ0036

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützung von Erzeugern bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Zahlungen zum Ausgleich der Einkommenseinbussen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben - Verpflichtung zur ungeschmälerten Auszahlung dieser Beträge an die Begünstigten - Abzug von Verwaltungsgebühren - Verbot - Kein Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages oder gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

    (EG-Vertrag, Artikel 5; Verordnungen Nr. 805/68 des Rates, Artikel 30a, und Nr. 1765/92 des Rates, Artikel 15 Absatz 3)

    Leitsätze

    Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 2066/92, die vorschreiben, daß die in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Prämien, durch die den von den Folgen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik betroffenen Landwirten ein Ausgleich gewährt werden soll, den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind, verbieten es den nationalen Behörden, Antragstellern für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Stützungszahlungen bzw. Beihilfe Verwaltungsgebühren aufzuerlegen, auch wenn diese Verwaltungsgebühren den im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, daß sie den Antragsteller von der Beantragung der Stützungszahlung bzw. Beihilfe nicht abhalten.

    Würde nämlich den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt, die Ausgleichszahlungen durch den Abzug von Verwaltungsgebühren zu kürzen, so würde dies zu einem unterschiedlichen Ausgleich der Einkommenseinbussen der Landwirte ein und desselben Mitgliedstaats sowie der Landwirte verschiedener Mitgliedstaaten führen, was die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen könnte, die notwendig ist, um zu vermeiden, daß die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden.

    Mit dem Erlaß der genannten Verordnungen hat der Rat im übrigen weder gegen Artikel 5 des Vertrages noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, da das verfolgte Ziel nur durch die Verpflichtung erreicht werden kann, die Ausgleichszahlungen den betroffenen Landwirten ungeschmälert auszuzahlen.

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