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Document 61997CJ0035

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j)

    2 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Kündigungsbedingungen - Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente im Fall der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand - Vergünstigung, die Grenzgängern verwehrt wird - Mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

    Leitsätze

    1 Die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch eine Entscheidung staatlicher Stellen die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Folglich fallen diese Regelungen - mit einem dazugehörenden System der Anrechnung beitragsfreier Punkte - nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, so daß sie nicht an dieser gemessen werden können.

    2 Ein Mitgliedstaat darf Grenzgänger nach deren Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente ausschließen. Ein solches System der Anrechnung beitragsfreier Punkte, das Bestandteil der Vergünstigungen ist, die den Arbeitnehmern des betreffenden Sektors gewährt werden, stellt eine für sie geltende Kündigungsbedingung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dar. Der sowohl in Artikel 48 des Vertrages als auch in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet indes nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Daher diskriminiert eine Wohnortvoraussetzung für die Gewährung von Altersrentenpunkten, deren Erfuellung für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen, von denen die meisten in diesem Mitgliedstaat wohnen, einfacher ist als für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten, mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt.

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