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Document 61997CJ0006

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

2 Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Abgabenbefreiung, die den in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen ohne einen effektiven Ausgleich für die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten gewährt wird

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

3 Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Verpflichtung - Nichtdurchführung - Rechtfertigung - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung - Kein Rechtfertigungsgrund

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG])

Leitsätze

1 Der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

2 Eine Steueranrechnungsregelung für Güterkraftverkehrsunternehmer eines Mitgliedstaats wirkt sich negativ auf die Wettbewerber der Begünstigten - d. h. auf die Güterkraftverkehrsunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die Beförderungen im Werksverkehr oder gewerblich durchführen - aus, sofern diese Unternehmer, auch wenn ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausgleich zu gewähren ist, in Ermangelung einer Regelung über die Modalitäten der Gewährung nicht mit Erfolg einen Anspruch auf diesen Ausgleich geltend machen können.

3 Ein Mitgliedstaat kann sich zwar darauf berufen, daß es völlig unmöglich gewesen sei, eine Gemeinschaftsentscheidung richtig durchzuführen, nach der er eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern hat; diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfuellt, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat darauf beschränkt, die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten geltend zu machen, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen irgendwelche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen.

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