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Document 61996TO0195

    Leitsätze des Beschlusses

    BESCHLUß DES GERICHTS (Erste Kammer)

    13. Februar 1998

    Rechtssache T-195/96

    Spyridoula Alexopoulou

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts — Offensichtlich unzulässige oder rechtlich unbegründete Anträge“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-117

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung erstens der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1996 über die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, und die stillschweigende Weigerung, sie in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, zweitens der Entscheidung vom 28. August 1996 über die Zurückweisung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sowie auf Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen Schadens

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Beschlusses

    Die Klägerin, seit 1989 Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 und erfolgreiche Bewerberin im internen Auswahlverfahren COM/T/A/93, wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. April 1994 mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 als Verwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, zur Beamtin auf Probe ernannt.

    Sie erhob Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung, soweit sie damit in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, ernannt und ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6 stillschweigend abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-683; Alexopoulou I) hob das Gericht diese Entscheidung auf, soweit sie die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe betraf.

    Am 17. November 1995 reichte die Klägerin einen Antrag auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 8, ein.

    Gemäß dem Urteil Alexopoulou I überprüfte die Anstellungsbehörde daraufhin die dienstrechtliche Stellung der Klägerin. Am 8. Januar 1996 erließ sie eine neue Entscheidung, mit der die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wurde. Dieser Entscheidung zufolge verlangt die Stelle, auf der die Klägerin ernannt worden war, von ihrem Inhaber kein solches Qualifikationsniveau, daß eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gerechtfertigt sein könnte. In bezug auf die Qualifikationen der Klägerin stellte die Anstellungsbehörde unter Hinweis auf das ihr durch Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) eingeräumte Ermessen fest, daß sie ebenfalls nicht so außergewöhnlich seien, daß eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn bei der Einstellung gerechtfertigt wäre.

    Am 3. April 1996 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 8. Januar 1996 ein. Mit Entscheidung vom 28. August 1996, die der Klägerin am 3. September 1996 mitgeteilt wurde, wies die Kommission diese Beschwerde zurück.

    Begründetheit

    Zum Antrag auf Aufliebimg der Entscheidung vom 8. Januar 1996

    Nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verfügt die Anstellungsbehörde über die Möglichkeit, einen neueingestellten Beamten in die höhere Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen einzustufen. In bestimmten Fällen muß die Anstellungsbehörde eine konkrete Prüfung der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Betroffenen anhand der Kriterien des Artikels 31 des Statuts vornehmen. Hat sie jedoch diese Prüfung tatsächlich vorgenommen, kann sie vorbehaltlich der Einstufungsbedingungen, die sie sich in der Stellenausschreibung möglicherweise selbst gesetzt hat, unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses frei entscheiden, ob eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe zu gewähren ist (Randnrn. 36 und 38).

    Vgl. Alexopouloul, a. a. O., Randnr. 21; Gericht, 5. November 1997, Barnett/Kommission, T-12/97, Slg. ÖD 1997, II-863, Randnr. 47

    Insoweit kann die gerichtliche Kontrolle die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht ersetzen. Sie muß sich auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, ob die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat oder ob die Entscheidung einen Ermessensmißbrauch, einen Rechtsirrtum oder einen Begründungsmangel aufweist (Randnr. 39).

    Vgl. Gerichtshof, 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 31; Barnett/Kommission, a. a. 0., Randnr. 53

    Die Klägerin macht geltend, daß die Anstellungsbehörde in bezug auf den außergewöhnlichen Charakter ihrer Qualifikationen einen offensichtlichen Beurteilungfehler begangen habe, und erklärt, die Anstellungsbehörde könne ihr Ermessen nur insoweit ausüben, als sie in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt werde. Neueingestellte Beamte haben jedoch selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe erfüllen, kein subjektives Recht auf eine solche Einstufung (Randnr. 43).

    Vgl. Gerichtshof, 25. November 1976, Küster/Parlament, 123/75, SIg. 1976,1701, Randnr. 10; Gerichtshof, 1. Juni 1995, Coussios/Kommission, Cl 19/94 P, Slg. 1995, I-1439, Randnr. 19; Gericht, 18. Dezember 1997, Delvaux/Kommission, T-142/95, Slg. ÖD 1997, II-1247, Randnr. 39

    Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. August 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 3. April 1996

    Jede Entscheidung über die bloße Zurückweisung einer Beschwerde, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt als solche keine anfechtbare Maßnahme dar (Randnr. 48).

    Vgl. Gerichtshof, 28. Mai 1980, Kühner/Kommission, 33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 9; Gerichtshof, 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 371/87, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17

    Zum Ersatz eines materiellen Schadens

    Die Begründetheit der Schadensersatzklage in bezug auf den Schaden, der sich nach Auffassung der Klägerin daraus ergibt, daß sie seit dem 1. Dezember 1995 nach Besoldungsgruppe A 5 hätte befördert werden können, wenn sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in der Besoldungsgruppe A 6 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden wäre, setzt voraus, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hatte, an diesem Tag nach Besoldungsgruppe A 5 befördert zu werden (Randnr. 53).

    Die Beamten haben jedoch, selbst wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kein subjektives Recht auf eine Beförderung. Bei der Bewertung der im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste verfügt die Anstellungsbehörde nämlich über ein weites Ermessen (Randnr. 54).

    Vgl. Coussios/Kommission.a. a. O., Randnr. 19; Delvaux/Kommission.a. a. O.. Randnr. 39

    Tenor:

    Die Klage wird abgewesen.

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