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Document 61996TO0084
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Rechtssache T-84/96 R
Cipeke — Comércio e Industria de Papel, Ld.a
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Sozialpolitik — Europäischer Sozialfonds — Entscheidung, mit der die teilweise Erstattung eines Zuschusses zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung angeordnet wird — Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit“
Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1996 II-1315
Leitsätze des Beschlusses
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die einem Unternehmen die Erstattung eines zu Unrecht erhaltenen Zuschusses der Gemeinschaft auferlegt wird – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Begriff – Beweislast
(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Im Fall eines Unternehmens, dem durch eine Entscheidung die Erstattung eines zu Unrecht erhaltenen Zuschusses der Gemeinschaft auferlegt wird, liegt die Dringlichkeit, die eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung rechtfertigen kann, nur dann vor, wenn die Erfüllung der Verpflichtung — selbst durch Stellung einer Bankbürgschaft — die Existenz des betreffenden Unternehmens gefährden würde. Der Nachweis dafür obliegt dem Unternehmen.
Für diesen Nachweis reicht die Vorlage von Steuererklärungen und Geschäftsbüchern, die für mehrere aufeinanderfolgende Geschäftsjahre Verluste ausweisen, nicht aus. Die Steuererklärungen und die Geschäftsbücher sind nämlich Urkunden, die ein statisches Bild der Lage des Unternehmens zeichnen, das insbesondere bei Fehlen jeglichen Hinweises auf dessen Marktstellung nicht ausreicht, um seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und insbesondere seine Unfähigkeit zur Einholung von Krediten bei Bankinstituten erschöpfend zu beschreiben.