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Document 61996TJ0169

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    19. Februar 1998

    Rechtssache T-169/96

    Jean-Pierre Pierard

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Vertretung der Beamten und der Bediensteten der Kommission in den Verwaltungsorganen und den im Statut vorgesehenen Einrichtungen — Außerhalb der Europäischen Union beschäftigtes Personal — Erledigung der Hauptsache“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-205

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der zentralen Personalvertretung der Kommission, mit der die Vorschläge von Herrn Chambellant für die Bestimmung der Mitglieder der im Statut vorgesehenen Einrichtungen und der Verwaltungsorgane abgelehnt wurden, und, soweit erforderlich, der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Kommission

    Ergebnis:

    Erledigung der Hauptsache

    Zusammenfassung des Urteils

    Der Kläger gehört zu den drei Vertretern des außerhalb der Europäischen Union beschäftigten Personals der Kommission (AEUP), die bei den 1994 bei der Kommission stattfindenden Wahlen in die zentrale Personalvertretung gewählt wurden.

    Die neugewählte zentrale Personalvertretung trat danach zusammen, um die Mitglieder der im Statut vorgesehenen Einrichtungen und der Verwaltungsorgane zu bestimmen. Bei dieser Gelegenheit teilte Herr Chambellant, ein weiterer Vertreter des AEUP, in dessen Namen am 11. April 1995 dem Vorsitzenden der zentralen Personalvertretung mit, daß die „Gruppe der regional Gewählten“ beabsichtige, der zentralen Personalvertretung vorzuschlagen, mehrere ihrer Vertreter in die verschiedenen Ausschüsse und Einrichtungen der Kommission zu berufen.

    In einem Schreiben an Herrn Chambellant vom 11. Oktober 1995 lehnte der Vorsitzende der zentralen Personal Vertretung, Herr Rijnoudt, diesen Antrag mit folgender Begründung ab: „[D]ie praktische Durchführung [des im Schreiben vom 11. April 1995 unterbreiteten Vorschlags] scheitert schon daran, daß die Vertretung außerhalb der Union nach Auffassung der Mehrheit keine aus einer ‚örtlichen‘ Personalvertretung hervorgegangene Vertretung ist. Zwar ist in dem Schreiben vom 11. April sehr wohl ein Antrag der 24 regional Gewählten gesehen worden, doch konnte diesem Antrag u. a. deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Kommission nach so vielen Jahren noch immer keine Entscheidung über die endgültige Form der statutarischen Vertretung außerhalb der Union getroffen hat. Ich kann daher nur auf meine im Protokoll der Sitzung vom 14. und 15. Juni 1995 wiedergegebene Schlußfolgerung verweisen: ‚Auf das Schreiben von Herrn Chambellant (vom 11. April 1995) in seiner gegenwärtigen Fassung kann u. a. deshalb keine positive Antwort gegeben werden, weil das Personal außerhalb der Union nicht in einer örtlichen Vertretung zusammengeschlossen ist. ‘“

    Am 20. Dezember 1995 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts „gegen die Entscheidung der zentralen Personalvertretung vom 11. Oktober 1995, dem Antrag von Jean-Noël Chambellant nicht stattzugeben“, Beschwerde ein.

    Wegfall des Streitgegenstands

    Die Kommission führt aus, sie habe die Regelung über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung (Regelung) am 22. Oktober 1997 geändert. Sie habe damit eine endgültige Regelung für die Vertretung des AEUP erlassen, so daß der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Der Erlaß der endgültigen Regelung für die Vertretung des AEUP habe sich logischerweise daraus ergeben, daß nur eine vorläufige Regelung bestanden habe, und könne keinesfalls als Eingeständnis einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung angesehen werden (Randnr. 21).

    Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis damit erklärt, daß davon ausgegangen wird, daß durch die von der Kommission vorgenommenen Änderungen der Regelung der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits weggefallen ist und demgemäß die Hauptsache erledigt ist (Randnr. 23).

    Da der Rechtsstreit in der Hauptsache gegenstandslos ist, braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit die Klage zulässig war (Randnr. 25).

    Vgl. Gericht. 12. März 1992, Gavilan/Parlament, T-73/91, Slg. 1992, II-1555, Randnr. 30

    Tenor:

    Die Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

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