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Document 61996TJ0120

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen - Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme eines bestimmten Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 durch die Kommission - An den antragstellenden Wirtschaftsteilnehmer gerichtete Entscheidung - Klagebefugnis des Wirtschaftsteilnehmers

    (EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 2377/90 des Rates)

    2 Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs - Festsetzungsverfahren - Verordnung Nr. 2377/90 - Weigerung der Kommission trotz befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel, einen bestimmten Stoff in einen der Anhänge aufzunehmen - Rechtswidrigkeit

    (Verordnungen Nr. 2377/90, Artikel 6 Absatz 1, und Nr. 2309/93 des Rates; Richtlinie 81/851 des Rates)

    Leitsätze

    3 Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist.

    Dies ist der Fall bei einer Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags eines Wirtschaftsteilnehmers auf Aufnahme eines bestimmten pharmakologisch wirksamen Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Eine solche Entscheidung stellt nämlich den letzten Schritt des vom Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleiteten Verfahrens dar; zwar könnte die Kommission, falls ein vom Rat angeordnetes Moratorium für den fraglichen Stoff aufgehoben wird, beschließen, ihre Entscheidung zu überdenken, jedoch legt bis dahin die Entscheidung den Standpunkt der Kommission endgültig fest.

    Da die Entscheidung ausserdem an den antragstellenden Wirtschaftsteilnehmer gerichtet ist, ist dieser zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung befugt. Insoweit ist von Bedeutung, daß die Entscheidung in einem durch eine Gemeinschaftsverordnung genau geregelten Verfahren ergeht, in dessen Rahmen die Kommission verpflichtet ist, über einen gemäß dieser Verordnung gestellten Antrag eines einzelnen zu entscheiden.

    4 Hat der Ausschuß für Tierarzneimittel im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, das durch die Verordnung Nr. 2377/90 geschaffen wurde, eine befürwortende Stellungnahme zu einem nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung eingereichten Antrag auf Aufnahme eines bestimmten pharmakologisch wirksamen Stoffes in Anhang II abgegeben, so ist die Kommission nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels verpflichtet, den Entwurf einer Verordnung zur Aufnahme dieses Stoffes in den Anhang auszuarbeiten und ihn dem Regelungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Lehnt die Kommission einen solchen Antrag mit der Begründung ab, daß das Inverkehrbringen des Stoffes aufgrund eines vom Rat angeordneten Moratoriums für das Inverkehrbringen und die Verabreichung des Stoffes in der Gemeinschaft verboten sei und daß damit die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung nicht erfuellt seien, so verstösst sie gegen die Verordnung.

    Diese Vorschrift knüpft nämlich die Aufnahme eines Stoffes nicht an die Bedingung, daß das Produkt, das diesen Stoff enthält, unmittelbar verwendet und in den Verkehr gebracht werden kann, da das Verfahren zur Festsetzung von Hoechstmengen von Rückständen nach der Verordnung Nr. 2377/90 ein eigenständiges Verfahren ist, das sich von den Verfahren nach der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 unterscheidet, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben.

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