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Document 61996TJ0038
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassung der Kommission, zu einer Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Stellung zu nehmen, zumindest an den Beschwerdeführer eine vorläufige Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu richten
(EG-Vertrag, Artikel 175; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6)
2 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages - Begriff - Schreiben, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an denjenigen gerichtet wird, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt - Übersendung während des Verfahrens - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache
(EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6)
3 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)
4 Ein Beschwerdeführer gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, der auf eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages hinweist, hat nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Einlegung seiner Beschwerde ein Recht darauf, eine Stellungnahme der Kommission, zumindest aber eine vorläufige Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu erhalten, so daß er, wenn ihm trotz einer Aufforderung keine solche Mitteilung zugesandt wird, Untätigkeitsklage erheben kann.
5 Ein an den Führer einer Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gerichtetes Schreiben der Kommission, das den Voraussetzungen von Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 entspricht, stellt eine Stellungnahme gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages dar. Ein solches Schreiben beendet daher, auch wenn es während des Verfahrens übersandt wird, die Untätigkeit der Kommission und entzieht der gegen sie gerichteten Untätigkeitsklage die Grundlage.
6 Gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.
Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.