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Document 61996CJ0377

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Zulässige Ausnahme bei der Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters - Umfang - Beschränkung auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Renten - Zulässigkeit

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Leitsätze

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können. Wenn ein unterschiedliches Rentenalter aufrechterhalten worden ist - eine tatsächliche Frage, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt -, ist eine unterschiedliche Art der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden und fällt somit unter die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme.

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