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Document 61996CJ0314

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erledigung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits - Erledigung der Vorabentscheidungsfrage

    (EG-Vertrag, Artikel 177)

    Leitsätze

    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Artikels 177 des Vertrages folgt, daß das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, daß bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, daß das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist.

    Folglich besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, eine Vorabentscheidungsfrage zu beantworten, wenn die Forderungen des Klägers des Ausgangsverfahrens vollständig erfuellt worden sind, so daß der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist und eine Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage für das Gericht keinerlei Nutzen hätte.

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