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Document 61996CJ0308

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26)

    2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die teils aus Eigenleistungen, teils aus bei Dritten bezogenen Leistungen bestehen - Anwendung der Sonderregelung auf Eigenleistungen - Ausschluß - Berechnungsmethode für die besteuerte Marge

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26)

    Leitsätze

    1 Die für Reisebüros geltende Sonderregelung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist auf Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die, auch wenn sie, formal gesehen, nicht die Eigenschaft eines Reisebüros oder eines Reiseveranstalters haben, Reisen im eigenen Namen veranstalten und die sich zur Erbringung von Dienstleistungen, die mit dieser Art der Tätigkeit gemeinhin verbunden sind, an dritte Steuerpflichtige wenden. Bleiben jedoch die bei Dritten bezogenen Leistungen gegenüber den Eigenleistungen reine Nebenleistungen, unterliegt der Wirtschaftsteilnehmer nicht der Besteuerung nach Artikel 26.

    Aufgrund dessen findet Artikel 26 auf einen Hotelier Anwendung, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises neben der Unterkunft regelmässig auch die Beförderung von bestimmten weit entfernten Abholstellen zum Hotel und zurück sowie während des Aufenthalts eine Busreise bietet, wobei die Transportdienstleistungen von Dritten bezogen werden.

    2 In Fällen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer, auf den Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388 anwendbar ist, gegen Zahlung eines Pauschalpreises Umsätze tätigt, die aus Dienstleistungen bestehen, welche zum Teil von ihm selbst und zum Teil von anderen Steuerpflichtigen erbracht werden, unterliegen nur die von den letzteren erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuerregelung dieses Artikels.

    Von einem Wirtschaftsteilnehmer kann nicht verlangt werden, daß er den Teil des Pauschalpreises, der der Eigenleistung entspricht, nach dem Grundsatz der tatsächlichen Kosten errechnet, wenn es möglich ist, diesen Teil des Pauschalpreises nach dem Marktpreis der Leistungen zu errechnen, die den im pauschalen Leistungspaket enthaltenen entsprechen.

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