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Document 61996CJ0306

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Luxuskosmetika - Vertrag über den Vertrieb innerhalb der Gemeinschaft - Verpflichtung, nur an im Vertragsgebiet ansässige Kunden zu verkaufen und Verbot, ausserhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    2 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Kriterien - Geringfügige Beeinträchtigung des Marktes - Nicht verbotene Vereinbarung

    (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    3 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Zur Anwendung ausserhalb der Gemeinschaft bestimmter Vertriebsvertrag - Verpflichtung zur Ausfuhr in ein Drittland und Verbot der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft und des Verkaufs dort - Keine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt - Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen durch das nationale Gericht - Bestehen eines selektiven Vertriebssystems innerhalb der Gemeinschaft, für das eine Freistellungsentscheidung vorliegt - Unbeachtlich

    (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3)

    Leitsätze

    1. Eine zur Anwendung in der Gemeinschaft bestimmte Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Händler, die die geschäftliche Handlungsfreiheit des Händlers, seine Kunden zu wählen, dadurch einschränkt, daß sie ihn verpflichtet, nur an im Vertragsgebiet ansässige Kunden zu verkaufen, stellt eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages dar.

    Mit einer Vereinbarung, die den Händler verpflichtet, die Vertragserzeugnisse nicht ausserhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, sollen die Parallelimporte innerhalb der Gemeinschaft verhindert werden und wird so eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckt. Solche Klauseln in den Verträgen über den Vertrieb innerhalb der Gemeinschaft stellen also schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar.

    2. Ein Beschluß, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Ausserdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein.

    Der Einfluß einer Vereinbarung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hängt insbesondere von der Stellung und Bedeutung der Parteien auf dem Markt dieser Erzeugnisse ab. So wird eine Alleinvertriebsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfasst, wenn sie den Markt angesichts der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt.

    3. Eine zur Anwendung in einem ausserhalb der Gemeinschaft gelegenen Gebiet bestimmte Vertriebsvereinbarung, die eine Verpflichtung zur Ausfuhr der Erzeugnisse in ein Drittland und ein Verbot der Wiedereinfuhr der Erzeugnisse in die Gemeinschaft und des Verkaufs dort enthält, kann nicht als eine Vereinbarung angesehen werden, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und als solche geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die ihrem Wesen nach gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstösst. Die Klauseln einer solchen Vereinbarung sind nämlich dahin auszulegen, daß sie nicht Paralleleinfuhren und den Verkauf des Vertragserzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft verhindern, sondern dem Hersteller die Durchdringung eines ausserhalb der Gemeinschaft gelegenen Marktes durch den Absatz einer ausreichenden Menge der Vertragserzeugnisse auf diesem Markt sichern sollen.

    Auch wenn die streitigen Klauseln ihrem Wesen nach keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages bezwecken, hat das nationale Gericht doch zu prüfen, ob sie eine solche nicht bewirken, wobei der ihnen zugrunde liegende wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang zu berücksichtigen ist.

    Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbietet es, daß ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Lieferant einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertriebshändler, dem er den Vertrieb seiner Erzeugnisse in einem Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft überträgt, jeden Verkauf in einem anderen Gebiet als dem Vertragsgebiet, einschließlich des Gebietes der Gemeinschaft, sowohl durch Direktverkauf als auch durch Rücklieferung aus dem Vertragsgebiet, untersagt, wenn dieses Verbot die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bewirkt und die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Dies kann der Fall sein, wenn der Gemeinschaftsmarkt der betreffenden Erzeugnisse durch eine oligopolistische Struktur oder durch einen spürbaren Unterschied zwischen den innerhalb und den ausserhalb der Gemeinschaft praktizierten Preisen der Vertragserzeugnisse gekennzeichnet ist und wenn angesichts der Bedeutung der Stellung des Lieferanten der betreffenden Erzeugnisse, des Umfangs seiner Erzeugung und seines Absatzes in den Mitgliedstaaten die Gefahr besteht, daß das Verbot die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten spürbar in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Marktes abträglich sein kann.

    Klauseln, die einem Vertriebshändler die direkte Vermarktung der Vertragserzeugnisse, die er vertragsgemäß in Drittländern zu verkaufen hat, in der Gemeinschaft und ihre Rückausfuhr in die Gemeinschaft untersagen, sind nicht deshalb vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages ausgenommen, weil der in der Gemeinschaft ansässige Lieferant seine Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt, für das eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorliegt.

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