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Document 61996CJ0248

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten - Begriff - Wehrdienstzeiten - Einbeziehung

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstaben a und c in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung)

2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten - Im ehemaligen Niederländisch-Neuguinea zurückgelegte Wehrdienstzeiten - Einbeziehung

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a)

Leitsätze

3 Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, angepasst durch Anhang I Teil VIII der Akte über die Beitrittsbedingungen des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, und Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe c dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte "Beschäftigungszeiten" oder "gleichgestellte Zeiten" solche Zeiten sind, die vor diesem Zeitpunkt im niederländischen freiwilligen oder Pflichtwehrdienst zurückgelegt wurden.

4 Wehrdienstzeiten, die im ehemaligen Niederländisch-Neuguinea zurückgelegt wurden, als dieses ein überseeisches Hoheitsgebiet war, auf das die im Vierten Teil des Vertrages vorgesehene Assoziierungsregelung Anwendung fand, sind als in den Niederlanden zurückgelegt im Sinne des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten.

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