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Document 61996CJ0203

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 und Verordnung Nr. 259/93 - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe - Unanwendbarkeit - Anwendung über Artikel 130t des Vertrages - Bei nicht gerechtfertigter Ausfuhrbeschränkung unzulässig

(EG-Vertrag, Artikel 36, 130s und 130t; Verordnung Nr. 259/93 des Rates; Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156)

2 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Nationale Regelung, nach der einige zur Verwertung bestimmte Abfälle einem nationalen Unternehmen überlassen werden müssen, dem das Monopol für die Verbrennung gefährlicher Abfälle zusteht - Verpflichtung, die zum Ausbau der beherrschenden Stellung des nationalen Unternehmens führt - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 86 und 90)

Leitsätze

3 Die Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 und die Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft können nicht dahin ausgelegt werden, daß die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe auf die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen anwendbar sind. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der Richtlinie und der Verordnung sowie den vorbereitenden Texten. Ausserdem kommt in der unterschiedlichen Behandlung der zur Verwertung und der zur Beseitigung bestimmten Abfälle die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Verwertung von Abfällen in der gesamten Gemeinschaft - insbesondere durch die Entwicklung möglichst hochwertiger Techniken - zu stimulieren; dies bedeutet, daß ein freier Verkehr derartiger Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck ihrer Verwertung möglich sein muß, so daß die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe keine Anwendung finden.

Artikel 130t des Vertrages, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, stärkere als die aufgrund des Artikels 130s getroffenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind, gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, die genannten Grundsätze auf zur Verwertung bestimmte Abfälle zu erstrecken, wenn sich diese Grundsätze als Ausfuhrbeschränkung erweisen, die weder durch eine zwingende Maßnahme des Umweltschutzes noch durch eine der in Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt ist.

4 Eine Regelung wie der niederländische Mehrjahresplan zur Beseitigung gefährlicher Abfälle vom Juni 1993, durch die ein Mitgliedstaat die Unternehmen verpflichtet, ihre zur Verwertung bestimmten Abfälle wie Ölfilter - sofern deren Verwertung in einem anderen Mitgliedstaat nicht hochwertiger ist als die Verwertung durch ein inländisches Unternehmen, dem der Mitgliedstaat das ausschließliche Recht eingeräumt hat, gefährliche Abfälle zu verbrennen - diesem inländischen Unternehmen zu überlassen, verstösst gegen Artikel 90 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 86, wenn sie - ohne objektiven Grund und ohne daß es zur Erfuellung einer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich wäre - eine Begünstigung des inländischen Unternehmens und den Ausbau seiner beherrschenden Stellung zur Folge hat.

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