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Document 61996CJ0188

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende Begründung - Befugnis des Gerichtshofes - Prüfung des Umfangs der Begründungspflicht bei einer Entscheidung, durch die eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten verhängt wird - Berücksichtigung der Tatsachen, auf die sich das Gericht gestützt hat - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 190; Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2)

2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende Begründung eines Urteils - Unrichtige Würdigung der Begründung einer Entscheidung, durch die eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten verhängt wurde, durch das Gericht - Begründetes Rechtsmittel

(EG-Vertrag, Artikel 190; Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2)

Leitsätze

3 Die Frage des Umfangs der Begründungspflicht bei einer Entscheidung, durch die eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten verhängt wird, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Der Gerichtshof muß bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit in diesem Rahmen notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigen, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluß gelangt ist, daß eine Begründung ausreichend oder nicht ausreichend ist.

4 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist.

Ein Urteil des Gerichts, in dem festgestellt wird, daß die Begründung einer Entscheidung, durch die eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten verhängt wird, unzureichend ist, obwohl die Entscheidung die zu Lasten des Betroffenen festgestellten Tatsachen hinreichend genau angibt und die Gründe enthält, aus denen die Anstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen ist und eine strengere als die von diesem empfohlene Strafe verhängt, ist rechtlich fehlerhaft.

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