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Document 61996CJ0098

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, durch eine nationale Regelung ganze Kategorien von Arbeitnehmern von der Inanspruchnahme der Rechte aus einem Beschluß des Assoziationsrates auszuschließen

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 3)

2 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Dienst ein und desselben Arbeitnehmers ausgeuebt hat, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Folgen - Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis - Tätigkeit als Spezialitätenkoch bei ein und demselben Arbeitgeber - Einschluß

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1)

3 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - Voraussetzungen - Vorherige Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Für die Berechnung der Zeit der ordnungsgemässen Beschäftigung zu berücksichtigende Zeiträume - Zeiträume, die nicht durch eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis gedeckt sind, von den nationalen Behörden aber nicht als Zeiten nicht ordnungsgemässen Aufenthalts angesehen wurden - Einschluß

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absätze 1 und 2)

Leitsätze

4 Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat nicht den Erlaß einer nationalen Regelung gestattet, durch die ganze Kategorien von türkischen Wanderarbeitnehmern, wie z. B. Spezialitätenköche, von vornherein von der Inanspruchnahme der durch Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte ausgeschlossen werden.

5 Ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über ein Jahr lang rechtmässig eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeuebt hat, gehört im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates an und ist dort ordnungsgemäß beschäftigt. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl er bei der Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse darauf hingewiesen worden ist, daß ihm diese nur für maximal drei Jahre und ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, hier: als Spezialitätenkoch, bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber erteilt würden.

6 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß bei der Berechnung der Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift kurze Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen der türkische Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat keine gültige Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis besaß und die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 2 dieses Beschlusses fallen, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht deswegen die Ordnungsmässigkeit des Aufenthalts des Betroffenen im Inland in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr eine neue Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erteilt haben.

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