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Document 61996CJ0056

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Feststellungskriterium - Niederlassung - In mehreren Mitgliedstaaten niedergelassener Fernsehveranstalter

    (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

    Leitsätze

    Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er niedergelassen ist.

    Zwar definiert die Richtlinie die Wendung "[der] Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfene Fernsehveranstalter" nicht ausdrücklich, aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich jedoch, daß der Begriff der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats notwendig eine Zuständigkeit ratione personä gegenüber den Fernsehveranstaltern umfasst, die nur auf deren Einbindung in die Rechtsordnung dieses Staates gestützt werden kann, was sich im wesentlichen mit dem Begriff der Niederlassung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 des Vertrages deckt, der nach seinem Wortlaut voraussetzt, daß der Erbringer und der Empfänger einer Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind.

    Ist ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen, so ist er der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen, in dessen Gebiet er den Mittelpunkt seiner Tätigkeiten hat und wo insbesondere die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden.

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