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Document 61996CJ0022

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Transeuropäische Netze - Festlegung von Leitlinien - Zur Gewährleistung der Interoperabilität der Netze notwendige Maßnahmen - Finanzielle Unterstützung - Beschluß des Rates betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 129d des Vertrages - Nichtigerklärung wegen Rückgriffs auf Artikel 235 - Zeitliche Wirkungen

    (EG-Vertrag, Artikel 129b, 129c, 129d, 174 und 235; Beschluß 95/468 des Rates)

    Leitsätze

    Nicht nur das Ziel des Beschlusses 95/468 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) entspricht einer der Zielsetzungen des Artikels 129b betreffend den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze, sondern sein Inhalt selbst bewegt sich im Rahmen dieses Ausbaus. Da die Maßnahmen, die er vorsieht, ausserdem unter Artikel 129c Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich des Vertrages fallen, wo es um die in dem betreffenden Bereich festzulegenden Leitlinien, die Interoperabilität der Netze und die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft geht, hätte der Beschluß gemäß Artikel 129d erlassen werden müssen. Da er zu Unrecht auf der Grundlage von Artikel 235 angenommen worden ist, auf den als Rechtsgrundlage zurückzugreifen nur gerechtfertigt ist, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht, ist der Beschluß 95/468 für nichtig zu erklären.

    Zur Verhinderung einer Unterbrechung der angelaufenen Aktionen und aus gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die für den Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen gelten, erscheint es jedoch gerechtfertigt, von der dem Gerichtshof in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung ausdrücklich verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen und zu beschließen, die Wirkungen der Durchführungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Kommission auf der Grundlage des für nichtig erklärten Beschlusses bereits getroffen hat.

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