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Document 61995TO0102
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
BESCHLUß DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
17. Mai 1995
Rechtssache T-102/95 R
Jean-Pierre Aubineau
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Vorläufiger Rechtsschutz — Einstweilige Anordnungen — Neue Verwendung“
Vollständiger Wonlaut in französischerSprache II-365
Gegenstand:
Aussetzung des Vollzugs der Verfügung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, den Antragsteller von Amts wegen bei der GFS Ispra zu verwenden
Ergebnis:
Zurückweisung
Zusammenfassung des Beschlusses
Der Antragsteller wurde im März 1987 von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) als Bediensteter auf Zeit des wissenschaftlichen und technischen Dienstes eingestellt, um die Aufgaben eines Leiters der Abteilung Informatik der GFS in Ispra wahrzunehmen.
Er wurde im November 1992 der Generaldirektion der GFS in Brüssel zugewiesen und der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen als Berater in der Programmdirektion zur Verfügung gestellt. Der Vertrag des Antragstellers als Bediensteter auf Zeit wurde durch Vertragsänderung vom Februar 1993 in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer umgewandelt und sah nun seine dienstliche Verwendung in Brüssel vor.
Nachdem der Antragsteller von Oktober 1993 bis Januar 1995 dem Amt für Humanitäre Hilfen der Kommission zur Verfügung gestellt worden war, wurde er am 1. Februar 1995 in der Generaldirektion der GFS wiederverwendet.
Am 27. Februar 1995 teilte der Generaldirektor der GFS dem Antragsteller mit, daß es bei dieser am Dienstort Brüssel keine seinen Qualifikationen entsprechende Planstelle gebe. Demgemäß habe er beschlossen, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1995 in Ispra als Berater des Direktors des Instituts für Systemtechnik und Datenverarbeitung zu verwenden. Der Zeitpunkt des Dienstantritts des Antragstellers wurde am 31. März 1995 auf den 1. Mai 1995 verschoben.
Begründetheit
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Maßnahmen vor dem Erlaß einer Entscheidung zur Hauptsache dem Antragsteller irreversible Schäden verursachen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Die beantragten Maßnahmen dürfen trotz ihres vorläufigen Charakters jedenfalls nicht außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Maßnahmen durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (Randnr. 22).
Verweisung auf: Gericht, 11. März 1994, Ryan-Sheridan/FEACVT, T-589/93 R, Slg. ÖD 1994, II-257, Randnr. 19
Innerhalb der durch das Statut gezogenen Grenzen verfügen die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben über ein weites Ermessen (Randnr. 23).
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juli 1977, Geist/Kommission, 61/76.Slg. 1977, 1419; Gericht, 18. Juni 1992, Tumer/Kommission, T-49/91, Slg. 1992, II-1855
Dieses Ermessen bezieht sich insbesondere auch auf die Möglichkeit, die Beamten und Bediensteten an den auf verschiedene Mitgliedstaaten verteilten Dienstorten der Organe zu verwenden. Auch wenn eine Umsetzungsverfügung den Beamten und Bediensteten Schwierigkeiten bereitet, kann sie als solche kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in deren Laufbahn darstellen (Randnr. 23).
Verweisung auf: Geist/Kommission, a. a. O.; Gerichtshof, 14. Juli 1988, Aldinger und Virgili/Parlament, 23/87 und 24/87, Slg. 1988, 4395
Unter diesen Umständen kann die Aussetzung des Vollzugs einer Verfügung, mit der ein Bediensteter auf eine Planstelle an einem anderen Dienstort des Organs umgesetzt wird, nur durch zwingende, außergewöhnliche Umstände, die geeignet sind, ihm einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, gerechtfertigt sein (Randnr. 23).
Keiner der vom Antragsteller angeführten Umstände rechtfertigt die Anordnung einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung (Randnrn. 24 bis 27).
Tenor:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.