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Document 61995TO0011

Leitsätze des Beschlusses

Rechtssache T-11/95

BP Chemicals Ltd

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Streithilfe — Sprachenregelung — In einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefaßte Anlagen — Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Übersetzung“

Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Juni 1996   II-601

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Sprachenregelung – Zweck – Schriftliches Verfahren – Verpflichtung der anderen Parteien, eine Übersetzung der Anlagen zu ihren Schriftsätzen in die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache vorzulegen – Ausnahmen – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 35)

Aus Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung folgt erstens, daß der Kläger das Recht hat, die Verfahrenssprache zu wählen, und zweitens, daß die Anlagen zu den Schriftsätzen der anderen Parteien einschließlich der Streithelfer grundsätzlich in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind. Diese Bestimmungen dienen vor allem dem Schutz der Rechtsstellung einer Partei, die die Rechtmäßigkeit einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Verwaltungsmaßnahme in Frage stellen möchte, unabhängig davon, welche Sprache das betreffende Organ, insbesondere im vorprozessualen Verfahren, dabei verwendet hat.

Daher ist die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht streng zu beachten, auch wenn für die mündliche Verhandlung andere Überlegungen gelten mögen. Eine Ausnahme von der Regel des Artikels 35 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung, wonach Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben ist, nach Artikel 35 § 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung kann nur unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden.

Eine solche Ausnahme kann nicht für eine Streithelferin gelten, deren Argumente nicht den Schluß zulassen, daß sie im schriftlichen Verfahren in ihren Rechten verletzt würde, wenn eine Ausnahme nicht zugelassen würde.

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