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Document 61995TJ0121

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Prüfung durch die Kommission als ermittelnde Behörde - Beweislast - Bestimmung des Preises des gedumpten Erzeugnisses und des Preises des aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisses - Anpassung wegen Qualitätsunterschieden - Berücksichtigung der Wahrnehmung des Verbrauchers - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)

2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen - Umfang

(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 4)

3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Gewinneinbussen der Erzeuger - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Umstände, die berücksichtigt werden können

(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Leitsätze

4 Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung ist es Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, festzustellen, ob das gedumpte Erzeugnis eine Schädigung verursacht, wenn es in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt wird. In diesem Zusammenhang muß die Kommission prüfen, ob eine bedeutsame Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorliegt, und dabei die jeweils verfügbaren Angaben benutzen, ohne einem der Beteiligten die Beweislast aufzuerlegen.

Die Frage, ob eine Anpassung des Preises des gedumpten Erzeugnisses wegen eines Qualitätsunterschieds zwischen diesem Erzeugnis und dem gleichartigen Erzeugnis mit Ursprung in der Gemeinschaft vorzunehmen ist, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Daher muß sich die gerichtliche Nachprüfung einer solchen Beurteilung auf die Untersuchung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

Die Frage einer Anpassung des Preises wegen Qualitätsunterschieden ist im übrigen im wesentlichen eine Frage der Wahrnehmung des Verbrauchers, denn für die Festsetzung einer Anpassung sind der Preis, den der Verbraucher für die gedumpten Erzeugnisse im Vergleich zu den in der Gemeinschaft hergestellten zu zahlen bereit ist, und nicht die objektiven Unterschiede zwischen diesen Erzeugnissen maßgeblich.

5 Die Verfahrensrechte sind gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des dem Erlaß einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Erwägungen Stellung zu nehmen, auf die die Organe ihre Ergebnisse gestützt haben. In diesem Zusammenhang kann das Unterbleiben der Mitteilung einer Einzelheit, die nur eine Bestätigung anderer Informationen ist und nicht zu der in die betreffende Verordnung aufgenommenen Begründung gehört, die Verfahrensrechte des Betroffenen nicht verletzen.

6 Im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung der Ermittlung der Schädigung in einer Antidumpinguntersuchung hat das Gericht zu prüfen, ob sich die Organe der Gemeinschaft bei der Bewertung der Gewinneinbussen der Erzeuger in der Gemeinschaft und insbesondere bei der Ermittlung der Gewinnspanne, die erforderlich ist, damit sie wettbewerbsfähig bleiben, auf richtige Tatsachen gestützt und diese bei dem Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich falsch beurteilt haben. Daher müssen für die Zwecke einer solchen Nachprüfung Beweismittel, die nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurden und die daher von den Organen in dem Zeitpunkt, als sie die angefochtene Verordnung erließen, nicht berücksichtigt werden konnten, ausser acht bleiben.

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