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Document 61995CO0293

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Fehlerhafte Tatsachenwürdigung ° Unzulässigkeit ° Zurückweisung

    (EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)

    2. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht ° Unzulässigkeit ° Zurückweisung

    (EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

    Leitsätze

    1. Das Rechtsmittel ist gemäß Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt; diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes genauer formuliert. Das Rechtsmittel kann somit nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte.

    2. Aus Artikel 168a EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bilden, genau angegeben sein müssen.

    Diesem Erfordernis entsprechen Rechtsmittelgründe nicht, mit denen das bereits vor dem Gericht Vorgetragene lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben wird, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtsmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der Klageschrift und der Klagebeantwortung ab, die beim Gericht eingereicht worden sind, wozu der Gerichtshof nicht befugt ist.

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