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Document 61995CO0137

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist ° Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

    2. Wettbewerb ° Geldbussen ° Höhe ° Festsetzung ° Kriterien ° Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen ° Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Festsetzung von Geldbussen durch die Kommission ° Ausschluß

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2)

    3. Wettbewerb ° Geldbussen ° Voraussetzungen für die Festsetzung von Geldbussen durch die Kommission ° Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlung ° Alternative Voraussetzungen

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1)

    Leitsätze

    1. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

    2. Zur Bestimmung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, und es braucht die beiden Fälle erst recht nicht voneinander abzugrenzen.

    Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 behandelt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut zwei verschiedene Fragen. Er nennt zum einen in Unterabsatz 1 die Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, damit die Kommission Geldbussen festsetzen kann; zu ihnen zählen das Vorliegen und der Ursprung der Zuwiderhandlung und ihr vorsätzlicher oder fahrlässiger Charakter (Anwendungsvoraussetzungen). Zum anderen regelt er in Unterabsatz 2 die Festsetzung der Höhe der Geldbusse, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt, ohne eine zwingende (oder auch nur fakultative) Verweisung auf die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 vorzusehen. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist dabei anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache und ihr Kontext gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

    3. In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird nicht danach unterschieden, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sondern diese beiden Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbusse werden alternativ genannt.

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