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Document 61995CO0019

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente ° Fehlerhafte Tatsachenwürdigung ° Unzulässigkeit ° Zurückweisung

    (EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

    2. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise ° Unzulässigkeit ° Zurückweisung

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    3. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird ° Unzulässigkeit

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    Leitsätze

    1. Gemäß Artikel 168a des Vertrages, Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

    Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen ° sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind ° und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Gemäß Artikel 168a des Vertrages ist der Gerichtshof zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.

    2. Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

    3. Ein Angriffsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof vorgebracht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte nämlich eine Partei in diesem Rahmen ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht, als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof daher nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbingens zu überprüfen.

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