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Document 61995CJ0251

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-251/95

    Sabèl BV

    gegen

    Puma AG, Rudolf Dassler Sport

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

    „Richtlinie 89/104/EWG — Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken — Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließt“

    Schlußanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 29. April 1997   I-6193

    Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997   I-6214

    Leitsätze des Urteils

    Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Eintragung einer neuen Marke – Existenz identischer oder ähnlicher Waren, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Begriff

    (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

    Die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, begründet für sich genommen keine „Gefahr von Verwechslungen ..., die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung stellt keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen.

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im. Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht“, geht nämlich hervor, daß es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.

    Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Daher kann zwar bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, daß bei zwei Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann bestehen, wenn der älteren Marke entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt, doch ist dies nicht der Fall, wenn die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und aus einem Bild besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist.

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