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Document 61995CJ0220

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Unterhaltsverpflichtungen - Entscheidungen, durch die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen angeordnet werden - Einbeziehung - Bedingungen

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie Artikel 42)

Leitsätze

Wenn sich aus der Begründung einer im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangenen Entscheidung ergibt, daß die Leistung, die die Entscheidung anordnet, dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei ihrer Festsetzung berücksichtigt werden, so hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand und fällt deshalb in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland. Bezweckt die Leistung dagegen nur die Verteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betrifft die Entscheidung die ehelichen Güterstände und kann deshalb nicht gemäß dem Brüsseler Übereinkommen vollstreckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach Artikel 42 des Brüsseler Übereinkommens teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, welchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leistung jeweils zugeordnet sind.

Folglich betrifft eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, Unterhaltspflichten und fällt daher unter das Übereinkommen, da durch sie der Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll. Der Umstand, daß das Gericht des Urteilsstaats im Rahmen seiner Entscheidung die Anwendung eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, ist insoweit unerheblich.

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